Allgemeine Geschäftsbedingungen
- 1 Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der TNC Production GmbH (nachfolgend „Agentur“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die Agentur mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt, und gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen.
(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Agentur ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Agentur auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit deren Geltung.
- 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des konkreten Vertrages und die Vergütung der Agentur ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Angebot der Agentur oder dem zwischen den Vertragsparteien in Textform geschlossenen Rahmen- oder Beratungsvertrag. Erstellt die Agentur während des Projektverlaufs aufgrund der Vorgaben des Kunden ein Konzept, in dem Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen näher definiert sind, oder einen Projektplan, der unter anderem die Termine festlegt, werden diese mit der Freigabe durch den Kunden ebenfalls Vertragsgegenstand.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, kann die Agentur zur Auftragserfüllung fachkundige Unterauftragnehmer beauftragen.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde selbst dafür Sorge, dass eine Website in das World Wide Web eingestellt und über das Internet abrufbar ist. Die Agentur ist weder zum Hosting noch zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet; auch die Verschaffung des Internetzugangs (Access-Providing) gehört nicht zu ihren Leistungspflichten.
- 3 Leistungspflichten der Agentur
Hinsichtlich der einzelvertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (§ 2 Abs. 1) erfolgt die laufende Beratung des Kunden nach Maßgabe des § 4, die gestalterischen Leistungen nach Maßgabe des § 5. Schuldet die Agentur eine Softwareprogrammierung (z. B. im Rahmen der Erstellung von Webapplikationen), erfolgt dies nach Maßgabe des § 6. Etwaig geschuldete Pflegeleistungen erfolgen auf Grundlage des § 7.
- 4 Beratung des Kunden
(1) Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden umfassend zu beraten. Entsprechendes gilt je nach Vertragsgegenstand für Maßnahmen der Kommunikation, des Marketings und Onlinemarketings einschließlich des Social-Media-Marketings sowie für Erlebnisshopping-Aktionen und Eventtools. Bei der Beratung berücksichtigt die Agentur, welche Zielgruppen angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Kunde mit der Leistung verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale unterrichtet die Agentur den Kunden ebenso wie über allgemeine Erkenntnisse zu Gewohnheiten und Bedürfnissen von Internetnutzern (z. B. hinsichtlich Ladezeiten sowie der Gewichtung von Texten und grafischen Elementen).
(2) Branchenspezifische Kenntnisse werden von der Agentur nicht geschuldet. Die Agentur ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über das Nutzerverhalten der Zielgruppen des Kunden zu gewinnen.
- 5 Gestalterische Leistungen
(1) Soweit vom Kunden gewünscht, berücksichtigt die Agentur bei der grafischen Gestaltung die Vorgaben aus dem Corporate Design des Kunden.
(2) Die Agentur trägt für eine hohe gestalterische Qualität Sorge und berücksichtigt dabei – im Rahmen der Vorgaben des Kunden – aktuelle Erkenntnisse über Gewohnheiten, Trends und Entwicklungen im jeweiligen Bereich.
- 6 Softwareprogrammierung
(1) Soweit vertraglich vereinbart, verpflichtet sich die Agentur zur Programmierung von Software, die sowohl die vereinbarten Funktionalitäten als auch die mit dem Kunden abgestimmte grafische Gestaltung umsetzt. Die Agentur verwendet Programmiersprachen, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen bzw. auf den jeweiligen Plattformen Anwendung finden.
(2) Bei Websiteerstellung/-umgestaltung und/oder Suchmaschinenoptimierung stimmt die Agentur mit dem Kunden die Bildschirmauflösung sowie die Internet-Browser einschließlich Version ab, auf die zu optimieren ist.
- 7 Pflege
(1) Soweit vertraglich vereinbart, umfasst die Pflege der Website und der sonstigen vertragsgegenständlichen Leistungen die Aktualisierung nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Agentur aktualisiert nach den Vorgaben des Kunden. Als Aktualisierung gelten insbesondere die Einstellung neuer Texte und Grafiken, der Austausch inhaltlicher Bestandteile durch neue Inhalte sowie Änderungen der grafischen Gestaltung, der Grundstruktur und der Funktionalitäten.
- 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde der Agentur die für die vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Inhalte zur Verfügung. Für die Herstellung dieser Inhalte ist allein der Kunde verantwortlich. Die Agentur ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die bereitgestellten Inhalte für die verfolgten Zwecke geeignet sind. Nur bei offenkundigen Fehlern weist die Agentur den Kunden auf Mängel der Inhalte hin.
(2) Zu den bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere Texte, Bilder, Logos, Tabellen und sonstige Grafiken. Die Agentur stimmt mit dem Kunden ab, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form (digital, gedruckt oder in anderer Form; bei digitaler Form auch das zu verwendende Dateiformat) die Inhalte bereitzustellen sind.
(3) Der Kunde stellt der Agentur die für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung. Überlässt der Kunde der Agentur Vorlagen, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung berechtigt ist.
(4) Soweit Testläufe, Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig sind, stellt der Kunde sachkundige und entscheidungsbefugte Mitarbeiter ab.
(5) Der Kunde teilt der Agentur innerhalb angemessener Frist, in der Regel innerhalb von fünf Werktagen, in Textform mit, ob er einen ihm unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt.
- 9 KI-generierte Inhalte
(1) Die Agentur kann zur Leistungserbringung Systeme der künstlichen Intelligenz einsetzen. Soweit dabei Inhalte entstehen, die den Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) unterliegen – insbesondere KI-generierte oder KI-manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte („Deepfakes“) sowie bestimmte KI-generierte Texte –, weist die Agentur den Kunden hierauf hin und stellt, soweit technisch möglich, eine entsprechende Kennzeichnung bzw. maschinenlesbare Markierung bereit.
(2) Veröffentlicht, verbreitet oder verwendet der Kunde die von der Agentur gelieferten Inhalte, ist er als Betreiber im Sinne der KI-VO für die Erfüllung der ihn treffenden Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten selbst verantwortlich. Er ist insbesondere verpflichtet, von der Agentur bereitgestellte Kennzeichnungen nicht zu entfernen und die Inhalte nicht in einer Weise zu verändern, die eine gebotene Kennzeichnung entfallen lässt.
(3) Setzt der Kunde eigene oder von Dritten stammende KI-generierte Inhalte ein oder macht er entsprechende Vorgaben, ist er für deren Rechtmäßigkeit und Kennzeichnung allein verantwortlich. § 16 Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.
- 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Verarbeitet die Agentur im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 2, Art. 28 DSGVO), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Dieser geht diesen Bedingungen hinsichtlich der Datenverarbeitung vor.
- 11 Fertigstellungszeit, Abnahme
(1) Etwaige Fertigstellungszeiten und Zwischentermine ergeben sich aus dem bestätigten Angebot oder dem geschlossenen Vertrag (§ 2 Abs. 1). Sie verlängern sich angemessen, wenn Mitwirkungshandlungen des Kunden oder die Billigung von Konzepten oder Entwürfen sich verzögern oder verweigert werden oder nachträgliche Änderungswünsche des Kunden Mehraufwand verursachen.
(2) Ist eine Teilabnahme bzw. Zwischenfreigabe vereinbart, nimmt der Kunde die jeweilige Leistung nach Fertigstellung in Textform (§ 126b BGB) ab, sofern sie den vertraglichen Anforderungen entspricht und keine unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nachvollziehbaren Einwände bestehen.
(3) Sobald die Agentur die vertragsgegenständliche Leistung fertiggestellt hat und diese im Wesentlichen den vertraglichen Anforderungen entspricht, zeigt die Agentur die Fertigstellung an und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde nimmt die Leistung in Textform (§ 126b BGB) ab. Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Abnahme als erteilt. Die Agentur weist den Kunden mit der Fertigstellungsanzeige auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf den Eintritt der Abnahmefiktion hin (§ 640 Abs. 2 BGB).
- 12 Vergütung und Zahlung
(1) Der Kunde zahlt die gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarte Vergütung.
(2) Mehraufwand, der über die geschuldeten Leistungen hinausgeht, ist gesondert zu vergüten, sofern dies vor Ausführung in Textform vereinbart wurde. Die Höhe ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungsbeträge innerhalb von vierzehn Tagen ohne Abzug zu zahlen; maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der Agentur. Der Eintritt des Verzugs richtet sich nach § 286 BGB. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind die ausstehenden Beträge in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB, bleibt unberührt.
(4) Die Agentur ist berechtigt, in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen nach dem Wert der bereits erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang beim Kunden zur Zahlung fällig.
(5) Media- und Druckkosten sind sofort nach Rechnungslegung fällig. Die Agentur ist berechtigt, hierauf eine Agenturvergütung (AE) in Höhe von 15 % zu beanspruchen und abzurechnen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(7) Werden der Agentur nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung offener Forderungen der Agentur aus dem Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen desselben Rahmenvertrages) gefährdet wird, ist die Agentur berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.
- 13 Änderungswünsche
Die Agentur ist nicht verpflichtet, Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden nachzukommen, die sich auf bereits abgenommene Leistungen beziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Abnahmevoraussetzungen nach § 11 vorliegen, eine Abnahme durch den Kunden aber noch nicht erfolgt ist.
- 14 Auslagen
(1) Die vereinbarte Vergütung (§ 2 Abs. 1) umfasst grundsätzlich auch die Auslagen der Agentur, z. B. für Telekommunikation, Postversand und die Vervielfältigung von Dokumenten. Einen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten hat die Agentur nur, wenn dies zuvor zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Reisekosten werden in angemessener Höhe berechnet; bei Nutzung eines Pkw erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der steuerrechtlichen Entfernungspauschale.
(2) Weitere Auslagen der Agentur, insbesondere Kosten für den Erwerb von Lizenzrechten sowie die Vergütung für die entgeltliche Inanspruchnahme von Werbemitteln (z. B. Google-Ads-, Facebook-Ads-Werbung), erstattet der Kunde nach gesonderter Vereinbarung in nachgewiesener Höhe zzgl. der Agenturvergütung (AE) in Höhe von 15 %.
- 15 Nutzungsrechte
(1) Die Agentur überträgt dem Kunden mit vollständigem Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen die für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem für den Auftrag vereinbarten Umfang. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung einfacher (nicht ausschließlicher) Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, befristet auf die Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform.
(2) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht vollständig bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei der Agentur.
(3) Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform.
(4) Jede – auch teilweise – Verwendung von Arbeiten und Leistungen der Agentur, die dem Kunden mit dem Ziel eines Vertragsschlusses (einschließlich einer Vertragsänderung oder -ergänzung) vorgestellt oder überreicht wurden, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur, unabhängig davon, ob diese Arbeiten gesondert, insbesondere urheberrechtlich, geschützt sind. Dies gilt auch für die den Arbeiten zugrunde liegenden Ideen, soweit sie in den bisherigen oder vertragsgegenständlichen Werbemitteln des Kunden keinen Niederschlag gefunden haben. Allein in der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung der Agentur.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden an geeigneten Stellen Hinweise auf die Urheberstellung der Agentur aufgenommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne Zustimmung der Agentur zu entfernen.
(6) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Agentur berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu nutzen. Dabei nimmt sie stets auf die Rechte des Kunden Rücksicht und nennt ihn. Das Recht erstreckt sich auf die von der Agentur abgelieferte Version sowie auf spätere Versionen, sofern der ursprüngliche Gestaltungsgehalt gegenüber den Veränderungen nicht völlig in den Hintergrund tritt.
(7) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verbleiben sämtliche bei der Durchführung des Vertrages entstandenen oder dem Kunden übergebenen Sachen, insbesondere Datenträger, grafische Vorschläge und sonstige Unterlagen, im Eigentum der Agentur.
- 16 Gewährleistung und Haftung
(1) Erbringt die Agentur Werkleistungen, richtet sich die Mängelhaftung nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631, 633 ff. BGB); erbringt sie Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen, gelten die Vorschriften des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB).
(2) Für Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist die Agentur nicht verantwortlich; sie ist insbesondere nicht verpflichtet, diese auf mögliche Rechtsverstöße zu prüfen. Gleiches gilt, wenn die Agentur lediglich mit der Vervielfältigung und Streuung von Werbemitteln beauftragt ist, ohne mit deren Konzeption und Umsetzung beauftragt zu sein.
(3) Der Kunde untersucht die Leistungen unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und rügt erkennbare Mängel innerhalb von zehn Tagen, nicht ohne Weiteres erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, jeweils in Textform. Für die Rechtzeitigkeit genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Rüge erkennbarer Mängel, gelten die Leistungen insoweit als vertragsgemäß.
(4) Nimmt ein Dritter die Agentur wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch, die aus vom Kunden bereitgestellten Inhalten resultieren, stellt der Kunde die Agentur von jeglicher Haftung frei und ersetzt ihr die hierdurch entstehenden Kosten.
(5) Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Rahmen einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf –; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss – ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich die Agentur zur Vertragserfüllung bedient.
(6) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Rahmen einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Fristen für Mängel an einem Bauwerk sowie in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben ebenfalls unberührt.
- 17 Schlussbestimmungen
(1) Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anwendbar.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Leipzig. Die Agentur ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Änderungen, Ergänzungen und Konkretisierungen dieser Bedingungen sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang (§ 305b BGB); für ihre Wirksamkeit genügt die Einhaltung der gesetzlichen Form.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Stand: September 2026