§ 1 Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der TNC Production GmbH (nachfolgend „Agentur“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Agentur mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Agentur ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Agentur auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung Jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Gegenstand des konkreten Vertrages und die Vergütung der Agentur ergeben sich aus dem zu Grunde liegenden Angebot der Agentur oder dem von den Vertragspartnern schriftlich geschlossenen Rahmen- oder Beratungsvertrag. Sofern die Agentur während des ProJektverlaufs aufgrund der Vorgaben des Kunden ein Konzept erstellt, in dem Inhalt und Umfang der von ihr zu erbringenden Leistungen näher definiert sind, oder einen ProJektplan fertigt, der unter anderem alle Termine definiert, werden diese mit der Freigabe durch Kunden ebenfalls vertragsgegenständlich.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, kann die Agentur zur Auftragserfüllung sachverständige Unterauftragnehmer beauftragen.
(3) Soweit nicht anders vereinbart wird für die Einstellung einer Website in das World Wide Web und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet der Kunde selbst Sorge tragen. Die Agentur ist weder zum Hosting, noch zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet. Auch die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten der Agentur.
§ 3 Leistungspflichten der Agentur
Hinsichtlich der einzelvertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten der Agentur(§ 2 Abs. 1 dieser Vertragsbedingungen) erfolgen die laufende Beratung des Kunden nach Maßgabe des nachfolgenden§ 4 und die gestalterischen Leistungen nach Maßgabe des nachfolgenden§ 5. Sofern die Agentur eine Softwareprogrammierung (z.B im Rahmen der Erstellung von Webapplikationen) schuldet, erfolgt dies nach Maßgabe des nachfolgenden§ 6. Etwaig geschuldete Pflegeleistungen erfolgen auf der Grundlage des nachfolgenden§ 7
§ 4 Beratung des Kunden
(1) Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden umfassend zu beraten Entsprechendes gilt Je nach konkretem Vertragsgegenstand für Maßnahmen in der Kommunikation, des Marketings und Onlinemarketings einschließlich des Social Media Marketings als auch für Erlebnisshopping Aktionen und Eventtools. Bei der Beratung wird die Agentur berücksichtigen, welche Zielgruppen angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Kunde mit der vertragsgegenständlichen Leistung insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird die Agentur den Kunden ebenso unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse, welche die Agentur von den Gewohnheiten und Bedürfnissen von Internetnutzern – z.B. im Hinblick auf Ladezeiten sowie auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen – hat.
(2) Branchenspezifische Kenntnisse werden von der Agentur nicht erwartet. Die Agentur ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen der Website bzw. des Kunden zählen
§ 5 Gestalterische Leistungen
(1) Soweit vom Kunden gewünscht, verpflichtet sich die Agentur bei der grafischen Gestaltung der vertragsgegenständlichen Leistungen die Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus dem Corporate Design des Kunden ergeben
(2) Die Agentur wird für eine hohe gestalterische Qualität der vertragsgegenständlichen Leistungen Sorge tragen und dabei – im Rahmen der Vorgaben des Kunden – aktuelle Erkenntnisse über Gewohnheiten, Trends und Entwicklungen im Jeweiligen Bereich berücksichtigen.
§ 6 Softwareprogrammierung
(1) Sofern vertraglich vereinbart verpflichtet sich die Agentur zur Programmierung von Software, die sowohl die im einzelnen vereinbarten Funktionalitäten als auch die mit dem Kunden abgestimmte grafische Gestaltung umsetzt Die Agentur wird Programmiersprachen verwenden, die dem Jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen bzw. auf einzelnen Plattformen Anwendung finden.
(2) Im Falle der Websiteerstellung/-umgestaltung und/oder der Suchmaschinenoptimierung wird die Agentur mit dem Kunden die Bildschirmauflösung sowie die Internet-Browser einschließlich Version abstimmen, auf die die Website zu optimieren ist.
§ 7 Pflege
(1) Sofern vertraglich vereinbart umfasst die Verpflichtung der Agentur zur laufenden Pflege der Website sowie der sonstigen vertragsgegenständlichen Leistungen die Verpflichtung zur Aktualisierung nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 2.
(2) Die Agentur wird nach den Vorgaben des Kunden die Website und sonstigen vertragsgegenständlichen Leistungen aktualisieren Als Aktualisierung gilt insbesondere die Einstellung neuer Texte und Grafiken in die Website bzw. der Austausch von inhaltlichen Bestandteilen der Website durch neue Inhalte sowie Änderungen der grafischen Gestaltung, der Grundstruktur und der Funktionalitäten der Website etc.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde der Agentur die für die vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Inhalte zur Verfügung. Für die Herstellung dieser Inhalte ist allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob sich die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte für die mit der vertragsgegenständlichen Leistung verfolgten Zwecke eignen, ist der Agentur nicht verpflichtet Nur bei offenkundigen Fehlern ist die Agentur verpflichtet, den Kunden auf Mängel der Inhalte hinzuweisen.
(2) Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere Texte, Bilder, Logos, Tabellen und sonstigen Grafiken. Die Agentur wird mit dem Kunden während des ProJektverlaufs abstimmen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Kunde der Agentur die benötigten Inhalte zur Verfügung stellt Abzustimmen ist, ob die Bereitstellung der Inhalte durch den Kunden in digitaler, gedruckter oder anderer Form erfolgt Sofern eine Uberlassung von Inhalten an den Kunden in digitaler Form vereinbart wird, ist auch das Jeweils zu verwendende Dateiformat abzustimmen
(3) Der Kunde ist auch im Übrigen verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung gemäߧ 2 Abs. 1 dieser Vertragsbedingungen wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen Soweit der Kunde der Agentur Vorlagen zur Verwendung im Rahmen der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen überlässt, versichert er, dass er zur Ubergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist
(4) Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen
(5) Der Kunde hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktage, der Agentur mitzuteilen, ob er einen ihm von der Agentur unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistung mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt
§ 9 Fertigstellungszeit, Abnahme
(1) Etwaige Fertigungszeiten und Zwischentermine ergeben sich aus dem bestätigtem Angebot oder dem geschlossenen Vertrag(§ 2 Abs. 1 dieser Vertragsbedingungen). Diese verlängern sich Jeweils, falls Mitwirkungshandlungen des Kunden oder die Billigung von Konzepten oder Entwürfen sich verzögern oder verweigert werden oder nachträgliche Änderungswünsche des Kunden Mehraufwand nach sich ziehen.
(2) Wenn individualvertraglich eine Teilabnahme bzw. Zwischenfreigabe geregelt ist, wird der Kunde nach Fertigstellung die Jeweilige Leistung durch Erklärung in Textform(§ 126 b BGB) abnehmen, sofern sie den vertraglich zugrunde gelegten Anforderungen entspricht und keine unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nachvollziehbaren Einwände erhoben werden.
(3) Sobald die Agentur die vertragsgegenständliche Leistung fertig gestellt hat, die im Wesentlichen den vertraglichen Anforderungen entspricht, wird der Kunde diese durch Erklärung in Textform(§ 126 b BGB) abnehmen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fertigstellungsanzeige durch die Agentur wesentliche Mängel anmeldet. Die Agentur weist den Kunden im Rahmen der Fertigstellungsanzeige auf den Eintritt der Abnahmefiktion nach Ablauf der Frist hin.
§ 10 Vergütung und Zahlung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglich gern § 2 Abs. 1 dieser Vertragsbedingungen vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(2) Mehraufwand, der über die von der Agentur vertraglich geschuldeten Leistungen hinausgeht, ist gesondert zu vergüten, sofern dies vor Ausführung zwischen den Vertragsparteien in Textform vereinbart wurde. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Jeweiligen Vereinbarung.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungsbeträge innerhalb von vierzehn Tagen ohne Jeden Abzug zu bezahlen Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Agentur. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p. a. zu verzinsen, die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Wert der Jeweils bereits erbrachten Leistungen der Agentur. Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach deren Eingang bei dem Kunden zur Zahlung fällig.
(5) Media- und Druckkosten sind sofort nach Rechnungslegung fällig. Die Agentur behält sich vor 15% AE zu beanspruchen und abzurechnen
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Agentur oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Die Agentur ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Agentur durch den Kunden aus dem Jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 11 Änderungswünsche
Die Agentur ist nicht verpflichtet, Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden nachzukommen, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind Dies gilt auch dann, wenn zwar die Abnahmevoraussetzungen gemäߧ 9 dieser Vertragsbedingungen vorliegen, aber noch keine Abnahme durch den Kunden erfolgt ist.
§ 12 Auslagen
(1) Die vertraglich vereinbarte Vergütung(§ 2 Abs.1 dieser Vertragsbedingungen) umfasst grundsätzlich auch die Auslagen der Agentur, wie z.B. für Telekommunikation, Postversand und die Vervielfältigung von Dokumenten. Einen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten hat die Anbieter lediglich dann, wenn dies zuvor zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Die Reisespesen wird die Agentur dem Kunden in Höhe angemessener in Rechnung stellen Bei der Nutzung von PKW erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage der steuerrechtlichen Entfernungspauschale.
(2) Weitere Auslagen der Agentur, insbesondere die Kosten für den Erwerb von Lizenzrechten sowie die Vergütung für die entgeltliche Inanspruchnahme von Werbemitteln (z.B Google AdWords Werbung, Facebook Ads) hat der Kunde nach gesonderter Vereinbarung sowie in nachgewiesener Höhe, zzgl. der 15% AE zu erstatten.
§ 13 Nutzungsrechte
(1) Die Agentur wird dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
(2) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei der Agentur.
(3) Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.“
(4) Im Ubrigen gilt, dass Jegliche, auch teilweise Verwendung von Arbeiten und Leistungen der Agentur, die dem Kunden mit dem Ziel eines Vertragsschlusses einschließlich einer vertraglichen Änderung/Ergänzung vorgestellt und/oder überreicht wurden, der vorherigen Zustimmung der Agentur bedarf, unabhängig davon, ob diese Arbeiten/Leistungen gesondert, insbesondere urheberrechtlich geschützt sind Dies gilt auch für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen der Agentur zugrundeliegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen oder vertragsgegenständlichen Werbemitteln des Kunden keinen Niederschlag gefunden haben Allein in der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung der Agentur.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden innerhalb der vertragsgegenständlichen Leistungen an geeigneten Stellen Hinweise auf die Urheberstellung der Agentur aufgenommen Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung der Agentur zu entfernen
(6) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Agentur berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen Jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen. Die Agentur muss hierbei Jedoch stets auf die Rechte des Kunden Rücksicht nehmen, hinweisen und diesen nennen Das Recht erstreckt sich auf die vertragsgegenständlichen Leistungen in der von der Agentur abgelieferten Version sowie auf spätere Versionen, sofern der ursprüngliche Gestaltungsgehalt gegenüber den Veränderungen nicht völlig in den Hintergrund getreten ist.
(7) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche bei der Durchführung des Vertrages entstandenen oder dem Kunden übergebenen Sachen, insbesondere Datenträger, graphische Vorschläge und sonstigen Unterlagen im Eigentum der Agentur.
§ 14 Gewährleistung und Haftung
(1) Für Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen haftet die Agentur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufvertragsrechts(§ 434 ff. BGB).
(2) Für Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist die Agentur nicht verantwortlich. Insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen Gleiches gilt, wenn die Agentur lediglich mit der Werbemittelvervielfältigung und -streuung beauftragt ist, ohne mit der Konzeption und Umsetzung beauftragt worden zu sein
(3) Der Kunde hat die vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich nach der Ablieferung durch die Agentur, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zur rügen Die Rüge hat in Textform zu erfolgen Unverzüglich ist die Rüge, wenn sie innerhalb von 10 Tagen erfolgt. Für die Rechtzeitigkeit genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Kunde die Anzeige, sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
(4) Sollten Dritte die Agentur wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den Inhalten resultieren, die der Kunde bereitgestellt hat, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur von Jeglicher Haftung freizustellen und der Agentur die Kosten zu ersetzen, die ihr wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
(5) Die Agentur haftet für Schäden irgendwelcher Art – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen – grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Anbieter nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Ubrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss ausgeschlossen. Sofern die Agentur wegen fahrlässigen Verhaltens haftet, ist die Haftung grundsätzlich auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die Agentur nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit die Agentur eine Garantie übernommen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich die Agentur zur Vertragserfüllung bedient.
(6) Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen VerJährungsfristen gelten auch für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Anbieter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, als Gerichtsstand Leipzig vereinbart.
(3) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Textform gern.§ 126 b BGB.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrages.
Stand Januar 2016